Art. 727f Abs. 2 OR. – Die richterliche Einsetzung einer Revisionsstelle setzt eine gewisse Mitwirkung seitens der Gesellschaft voraus (Präzisierung der Rechtsprechung).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
nicht übersteigen. Ein überwiegender Teil der – vor allem älteren – Lehre
hält dafür, dass trotz der Kann-Formulierung in Art. 337c Abs. 3 OR
grundsätzlich immer eine Entschädigung zuzusprechen sei und dem Richter
nur in Grenzfällen erlaubt sei, keine Entschädigung zuzusprechen. Ein grös-
serer Teil der Rechtsprechung hat sich dieser Auffassung angeschlossen. In
der neueren Literatur wird indes – auch nach Auffassung des Obergerichts –
zu Recht die Meinung vertreten, bei Art. 337c Abs. 3 OR handle es sich um
eine echte Kann-Vorschrift; dies vor allem aufgrund der Entstehungsge-
schichte dieser Bestimmung. Auch das Bundesgericht hat inzwischen die in
BGE 116 II 300 begründete Praxis, wonach nur in Ausnahmefällen von der
Ausrichtung einer Entschädigung abgesehen werden könne, relativiert (vgl.
von Kaenel, Die Entschädigung aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung,
Bern 1996, S. 67 ff. mit Hinweisen; Staehelin/Vischer, Zürcher Kommentar,
1996, N 15 zu Art. 337c OR; OG 1997/7). Der Richter hat demnach zunächst
in Würdigung aller Umstände nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob der
Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung besteht. Er hat dabei zu
berücksichtigen, dass die Entschädigung einerseits Genugtuungs- und ander-
seits Strafcharakter hat; sie soll demnach einerseits die Verletzung der Per-
sönlichkeit des Arbeitnehmers aufwiegen und anderseits den Arbeitgeber
für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung bestrafen.
(Obergericht, 15. Dezember 1998, i.S. F./M.)
Art. 727f Abs. 2 OR. – Die richterliche Einsetzung einer Revisionsstelle setzt eine
gewisse Mitwirkung seitens der Gesellschaft voraus (Präzisierung der Recht-
sprechung).
Aus den Erwägungen:
4. Die mutmasslichen Kosten für die Revision sind von der Gesuchsgeg-
nerin vorzuschiessen (§ 36 Abs. 3 ZPO). Leistet diese den Vorschuss nicht,
wird die vorgesehene Ernennung einer Revisionsstelle durch den Richter
praktisch vereitelt. Für diesen Fall ist der Gesuchsgegnerin ihre Auflösung
anzudrohen (SJZ 93 [1997] Nr. 8, S. 161 f.).
(Kantonsgerichtspräsidium, 15. Mai 1997, i.S. Handelsregisteramt/F. AG)
Art. 759 Abs. 2 OR. – Kosten- und Entschädigungsfolge im aktienrechtlichen Ver-
antwortlichkeitsprozess. Unter den Begriff "mehrere Beteiligte" im Sinne
von Art. 759 Abs. 2 OR fallen nur Personen, für welche die Haftungsvoraus-
setzungen grundsätzlich gegeben sind. Die Klägerin, welche mit den Beklag-
ten 1-4 und 6 einen Vergleich abgeschlossen und die Klage gegen den
Beklagten 5 zurückgezogen hat, ist letzterem gegenüber voll kosten- und
entschädigungspflichtig, nachdem dieser weder formelles noch faktisches
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