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KG 1997 012

Kantonsgericht — KG 1997 012

Zg Kantonsgericht · 1997-05-15 · Deutsch ZG

Art. 727f Abs. 2 OR. – Die richterliche Einsetzung einer Revisionsstelle setzt eine gewisse Mitwirkung seitens der Gesellschaft voraus (Präzisierung der Rechtsprechung).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

nicht übersteigen. Ein überwiegender Teil der – vor allem älteren – Lehre

hält dafür, dass trotz der Kann-Formulierung in Art. 337c Abs. 3 OR

grundsätzlich immer eine Entschädigung zuzusprechen sei und dem Richter

nur in Grenzfällen erlaubt sei, keine Entschädigung zuzusprechen. Ein grös-

serer Teil der Rechtsprechung hat sich dieser Auffassung angeschlossen. In

der neueren Literatur wird indes – auch nach Auffassung des Obergerichts –

zu Recht die Meinung vertreten, bei Art. 337c Abs. 3 OR handle es sich um

eine echte Kann-Vorschrift; dies vor allem aufgrund der Entstehungsge-

schichte dieser Bestimmung. Auch das Bundesgericht hat inzwischen die in

BGE 116 II 300 begründete Praxis, wonach nur in Ausnahmefällen von der

Ausrichtung einer Entschädigung abgesehen werden könne, relativiert (vgl.

von Kaenel, Die Entschädigung aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung,

Bern 1996, S. 67 ff. mit Hinweisen; Staehelin/Vischer, Zürcher Kommentar,

1996, N 15 zu Art. 337c OR; OG 1997/7). Der Richter hat demnach zunächst

in Würdigung aller Umstände nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob der

Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung besteht. Er hat dabei zu

berücksichtigen, dass die Entschädigung einerseits Genugtuungs- und ander-

seits Strafcharakter hat; sie soll demnach einerseits die Verletzung der Per-

sönlichkeit des Arbeitnehmers aufwiegen und anderseits den Arbeitgeber

für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung bestrafen.

(Obergericht, 15. Dezember 1998, i.S. F./M.)

Art. 727f Abs. 2 OR. – Die richterliche Einsetzung einer Revisionsstelle setzt eine

gewisse Mitwirkung seitens der Gesellschaft voraus (Präzisierung der Recht-

sprechung).

Aus den Erwägungen:

4. Die mutmasslichen Kosten für die Revision sind von der Gesuchsgeg-

nerin vorzuschiessen (§ 36 Abs. 3 ZPO). Leistet diese den Vorschuss nicht,

wird die vorgesehene Ernennung einer Revisionsstelle durch den Richter

praktisch vereitelt. Für diesen Fall ist der Gesuchsgegnerin ihre Auflösung

anzudrohen (SJZ 93 [1997] Nr. 8, S. 161 f.).

(Kantonsgerichtspräsidium, 15. Mai 1997, i.S. Handelsregisteramt/F. AG)

Art. 759 Abs. 2 OR. – Kosten- und Entschädigungsfolge im aktienrechtlichen Ver-

antwortlichkeitsprozess. Unter den Begriff "mehrere Beteiligte" im Sinne

von Art. 759 Abs. 2 OR fallen nur Personen, für welche die Haftungsvoraus-

setzungen grundsätzlich gegeben sind. Die Klägerin, welche mit den Beklag-

ten 1-4 und 6 einen Vergleich abgeschlossen und die Klage gegen den

Beklagten 5 zurückgezogen hat, ist letzterem gegenüber voll kosten- und

entschädigungspflichtig, nachdem dieser weder formelles noch faktisches

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